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Frachtvertrag In Deutschland ist ein Frachtvertrag ein Vertragstyp des Handelsrechts. Rechtssystematisch gehört er zum Transportrecht. Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, ein ihm vom Absender, Spediteur oder einem vorangehenden Frachtführer übergebenes Frachtgut gegen Entgelt (Fracht) zu dem vom Absender bestimmten Empfänger zu befördern. Die Rechtsbeziehung zwischen Absender und Frachtführer ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 407 ff. eingehend geregelt. Daneben und meist sogar vorrangig gelten für die einzelnen Transportarten (auf der Straße, auf der Schiene, zu Wasser und in der Luft) zahlreiche weitere Rechtsvorschriften (z.B. ADSp, CMR, CIM, EVO, Warschauer Abkommen). Deren Anwendbarkeit hängt im Einzelfall auch davon ab, zwischen welchen Ländern der Transport stattfindet. Wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und der jeweils anwendbaren Vorschriften gehört das Transportrecht zu den schwierigeren Rechtsmaterien, die vollständig nur von Spezialisten beherrscht werden. Aufsätze und Rechtsprechung zum Transportrecht werden in einer eigenen Fachzeitschrift namens Transportrecht (TranspR) veröffentlicht. Der Frachtvertrag ist vom Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB) zu unterscheiden. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet; der Spediteur nur zur Besorgung des Transports. Die Besorgung besteht in der Regel darin, dass der vom Versender mit einem Speditionsauftrag beauftragte Spediteur seinerseits einen oder mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer mit dem eigentlichen Frachtvertrag zum Transport der Fracht beauftragt. |
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