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Frachtbrief Ein Frachtbrief ist ein Beförderungsdokument, das die Güter begleitet. Er enthält in Deutschland gem. § 408 HGB folgende Angaben: • Ort und Tag der Ausstellung • Name und Anschrift des Absenders • Name und Anschrift des Frachtführers • Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle • Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse • die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung • Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke (Kolli). • das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes • die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung • den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme • Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes • eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck. Der ordnungsgemäß ausgestellte Frachtbrief beweist gem. § 409 HGB Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer und begründet die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Im nationalen Güterverkehr ist er seit 1998 mit der Einführung des Transport-Reform-Gesetzes nicht mehr Pflicht, es können auch andere Warenbegleitpapiere, z.B. Lieferscheine, Ladelisten oder Bordero verwendet werden. |
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